B 455: Neubau Rad- und Gehweg Bremthal – Eppstein

Einzugsbereich für die Erhebung von Planungsgrundlagen für den Radweg Bremthal-Eppstein (orangefarben markiert).Quelle: Stadt Eppstein

Einzugsbereich für die Erhebung von Planungsgrundlagen für den Radweg Bremthal-Eppstein (orangefarben markiert).Quelle: Stadt Eppstein

Im Zuge der Planung für den neuen Rad- Gehweg entlang der B 455 zwischen Brem­thal und Eppstein ist es zur Erhebung von Planungsgrundlagen notwendig, dass Bedienstete der Stadt Eppstein oder von der Stadt beauftragte Firmen und Personen zur Durchführung von Vorarbeiten verschiedene Grundstücke betreten.

Diese Vorarbeiten in Form von faunistischen und floristischen Erhebungen sollen in der Zeit vom 16. Januar 2026 bis zum 15. Dezember 2026 durchgeführt werden. Im Zuge dessen werden zum Teil temporäre Untersuchungsgegenstände verwendet, die ohne Beschädigung am Grundstück angebracht und wieder entfernt werden können. Diese können beispielsweise Horchboxen, verschiedene Fang- und Nistkästen, Eimerfallen sowie künstliche Verstecke umfassen. Es wird darauf hingewiesen, dass zu diesem Zwecke auch Reptilienbretter am Boden (sieht aus wie Dachpappe) ausgebracht werden, die als Verstecke für Reptilien dienen. Grundstückseigentümer und Spaziergänger werden gebeten, diese Bretter/Dachpappe auf keinen Fall anzufassen oder zu entfernen.

Die vorgesehenen Vorarbeiten erstrecken sich auf alle Grundstücke, die sich auf der Übersichtskarte innerhalb der orangefarben dargestellten Umgrenzungen befinden. Die betreffenden Grundstücke befinden sich in den Gemarkungen Eppstein, Bremthal, Vockenhausen und Wildsachsen.

Da der Neubau von Rad- und Gehwegen im Interesse der Allgemeinheit liegt, hat das Hessische Straßengesetz die Grundstücksberechtigten verpflichtet, die angesprochenen Vorarbeiten zu dulden (§ 32b HStrG).

Entstehen durch die vorgenannten Vorarbeiten einem Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so wird der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, setzt das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag der Stadt Eppstein oder des Grundstücksberechtigten die Entschädigung fest.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehende Duldungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Eppstein, Hauptstraße 99, 65817 Eppstein schriftlich oder zur Niederschrift (mit Terminvereinbarung unter Eleanor.Theurich[at]eppstein[dot]de) erhoben werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.

Eppstein, den 08.04.2026

gez. Alexander Simon, Bürgermeister

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