Keine Plakat-Werbung für Anti-Rechts-Demo in Mainz

Für die zweite Prüf-Demo am 9. Mai in Mainz will Lünenbürger keinen Plakatierungsantrag stellen, im Juni will sie es erneut versuchen.

Für die zweite Prüf-Demo am 9. Mai in Mainz will Lünenbürger keinen Plakatierungsantrag stellen, im Juni will sie es erneut versuchen.

Rechtswidrig oder Hoheitsrecht – darüber streitet eine Eppsteiner Bürgerin gerade mit der Stadt. Kerstin Lünenbürger hatte Anfang März bei der Stadt einen Antrag eingereicht, weil sie für eine der bundesweiten Prüf-Demonstration am 9. Mai in Mainz plakatieren wollte.

Diese monatlich geplanten Prüf-Demos in etlichen Landeshauptstädten fordern, dass das Bundesverfassungsgericht Parteien überprüft, die entweder rechtsextremistische Verdachtsfälle sind oder bereits vom Verfassungsgericht als gesichert rechtsextrem eingestuft wurden. Solche Demos sollten dem Demokratie-Verdruss entgegen wirken, sagt Lünenbürger. Deshalb wolle sie auch in Eppstein für die Demonstrationen in Mainz werben.

Das Ordnungsamt hat am 11. März Lünenbürgers Antrag zur Plakatierung für die erste Demo am 14. März in Mainz abgelehnt, mit der Begründung, dass Plakate, die für Veranstaltungen außerhalb Eppsteins werben, nicht genehmigt werden. Dazu zitiert das Ordnungsamt die Sondernutzungssatzung der Stadt, die in eher rudimentärem Deutsch festlegt: „Es werden nur Erlaubnisse, die für Veranstaltungen in Eppstein stattfinden, genehmigt. Gleiches gilt für Veranstaltungen von Parteien.“

Wie dem auch sei, die Satzung hatte schon kurz nach Inkrafttreten 2023 für Unmut gesorgt, allerdings eher wegen der neuen Sondernutzungsgebühren für Auslagen vor Geschäften. Jetzt will Lünenbürger juristisch gegen die pauschale Ablehnung von auswärtigen Veranstaltungen vorgehen, weil sie die Verhältnismäßigkeit angesichts der grundsätzlichen Ablehnung in ihrem Fall anzweifelt und in der Satzung generell das Recht auf politische Meinungsäußerung nicht gewahrt werde. Sie fordert, „keine Ungleichbehandlung auswärtiger Veranstaltungen“ und führt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden von 2009 dazu an, das ausdrücklich darauf hinweist, dass Gemeinden die Plakatierung politischer Inhalte nicht ohne Weiteres in gleicher Weise beschränken dürften wie rein kommerzielle Werbung, etwa für einen Flohmarkt oder ein Konzert in einer anderen Kommune.

Das Gericht geht sogar noch weiter: Eine Differenzierung in Veranstaltungen innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebiets sei sachlich nicht gerechtfertigt, heißt es weiter in der Begründung. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, darf eine Gemeinde die Plakatierung beschränken durch Anzahl, Orte oder Dauer. Für eine Regel, die nur Veranstaltungen innerhalb der Stadt zulässt, gebe es keine sachliche Begründung.

Lünenbürger bezieht sich auch auf die Rechtssprechung des Verfassungsgerichts, die der politischen Meinungsfreiheit einen besonders hohen Stellenwert beimisst.

Das Ordnungsamt wies in seiner Ablehnung darauf hin, dass es seinerzeit gute Gründe für die Formulierung der Satzung gab: Die Regelung wurde so getroffen, weil diverse Veranstaltungshinweise für überörtliche Flohmärkte, Konzerte und Messen im öffentlichen Raum angebracht wurden. Das habe sich massiv negativ auf das Stadtbild und die Verkehrssicherheit ausgewirkt.

Ordnungsamtschef Stefan Euler machte deutlich: „Der Antrag kann aufgrund der Satzung schon nicht positiv beschieden werden. Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.“

Das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit sieht die Stadt nicht eingeschränkt, selbst wenn dafür im Stadtgebiet nicht plakatiert werden dürfe. Die Veranstaltung selbst könne stattfinden. Außerdem gebe es private Zäune und Plakatflächen, deren Besitzer man ansprechen könne. Für die Plakatwerbung müssten also nicht zwingend öffentliche Flächen in Anspruch genommen werden.

Die zuständige Erste Stadträtin Andrea Sehr wies auf ein weiteres formales Problem hin: Die Veranstaltung im März sei sehr kurzfristig angemeldet worden. Anträge sollten spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin vorliegen. „Dann haben wir Zeit, in der Verwaltung über eine Ausnahmegenehmigung zu sprechen.“ Das Ordnungsamt habe im März korrekt nach Satzung entschieden.

Gemeinsam mit Bürgermeister Alexander Simon will Sehr dennoch die Sondernutzungssatzung von 2022 rechtlich prüfen lassen und legte sie dem Hessischen Städte- und Gemeindebund vor. Sollte es auch dort Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung geben, müssten sich die politischen Gremien erneut damit beschäftigen.

Kerstin Lünenberger geht das nicht schnell genug. Die nächste Prüf-Demo in Mainz gegen rechtsradikale Parteien ist für den 9. Mai geplant. Die Eppsteinerin will allerdings erst für die Demo im Juni erneut einen Antrag auf Plakatierung stellen: „Dann möchte ich vorbereitet sein, diesen notfalls gerichtlich in einem Eilverfahren durchzusetzen.“

Sie hofft allerdings, dass die Stadt einlenkt und ihre Sondernutzungssatzung überarbeitet. Doch bevor eine juristische Bewertung der Satzung vorliegt, wird die Stadt wohl kaum eine Ausnahme genehmigen.bpa

Kommentare

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22. April 2026 - 10:29

Politische Meinungsfreiheit

ist gegeben und nicht dadurch eingeschränkt, weil man nicht überall plakatieren darf!
Von daher finde ich den Standpunkt der Stadt gut und richtig!

Die Dame kann ja wie vorgeschlagen private Zäune und Plakatflächen nutzen. Also bitte die Kirch im Dorf lassen und nicht gleich als Angriff auf die Meinungsfreiheit deuten.



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