Auf germanisches Recht vertraut – und dann war der Weg weg

Hans Jungels wird nicht müde, auf den Umgang der Stadt mit Servitutwegen hinzuweisen. Insbesondere im früher landwirtschaftlich geprägten Niederjosbach regelten die auch Felddienstbarkeiten oder Gerechtigkeiten genannten Rechte auf öffentlichen oder privaten Grundstücken zum Beispiel den Zugang für einzelne Landwirte zu ihren Wiesen, Feldern und Wäldern. Sie stammen aus dem germanischen und aus dem römischen Recht und wurden erst im 19. Jahrhundert von den Landesherrn festgeschrieben. Für Niederjosbach galt danach das Nassauische Privatrecht.

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