Fürs schöne Stadtbild sind alle zuständig

Blick über den Wernerplatz in der Altstadt.Foto: Arnd Rödiger

„Wie sieht es denn hier aus?“ Wenn diese Frage gestellt wird, muss klar sein, in wessen Zuständigkeit die Sauberkeit in der Stadt fällt.

Der Bauhof ist täglich im Stadtgebiet unterwegs.

Es gibt aber auch eine klare Verpflichtung für Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer oder für die Bewohner. Alle sind dazu verpflichtet, vor dem eigenen Grundstück für Sauberkeit zu sorgen.

Nach der Satzung über die Straßenreinigung liegt die Verpflichtung zur Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege bei den Eigentümern und Besitzern, wenn hieran ein erschlossenes Grundstück angrenzt. Ist die Stadt Anlieger, Eigentümer oder Nutzer solcher Grundstücke und dienen diese Grundstücke überwiegend dem öffentlichen Interesse, so übt die Stadt die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. Es gilt also: Vor der eigenen Haustür ist jeder selbst zuständig. „Für die Aufrechterhaltung eines ansprechenden Stadtbildes sind alle gefragt“, heißt es aus dem Rathaus.

Zu reinigen sind: Die Fahrbahnen einschließlich Radwegen, Parkplätzen, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, auch Treppenanlagen, Überwege, Böschungen, Stützmauern und ähnliche Einrichtungen. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich oder bestimmte und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (etwa Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von der Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Soweit in verkehrsberuhigten Zonen (Zeichen 325 StVo) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung durch Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.

„Bitte helfen Sie mit und kommen Sie auch dieser Verpflichtung nach“, so der Hinweis der Stadtverwaltung.

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