Der Magistrat schlägt vor, sich in dieser Angelegenheit gütlich zu einigen. Die Stadt Eppstein würde demnach 5000 Euro erhalten.
Der Stadt wurde im Juni 2023 vom Amtsgericht Königstein im Taunus ein Protokoll über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen eines Eppsteiner Bürgers übermittelt. Nach diesem handschriftlich verfassten Testament sollte der Stadt Eppstein ein Betrag in Höhe von 50 000 Euro zukommen. Die Familie des Verstorbenen wohnt im nichteuropäischen Ausland. Die Kommunikation erfolgte über die jeweiligen Rechtsanwälte. In der Sache verhält es sich so, dass die Familie als Erbin gilt und die Stadt Eppstein sowie eine weitere im Testament benannte und bedachte Person als Vermächtnisnehmerin. Die Stadt muss daher den Zahlungsanspruch zivilrechtlich geltend machen, was auch erfolgte. Im Laufe der Verhandlungen gab es seitens der Familie Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Testaments.
Die anwaltlich vertretene Familie trägt vor, eine Alleinerbschaft nach gesetzlicher Erbfolge sei gegeben. In der Folgezeit gab es weitere Korrespondenzen zwischen den Rechtsanwälten. Entscheidungserheblich kommt es darauf an, ob das Testament rechtsgültig ist. Dies ist jedoch nur auf dem Rechtsweg zu klären. Der Anspruch der Stadt müsste unter Umständen vor einem Zivilgericht im nichteuropäischen Ausland geltend gemacht werden. Für die Gerichtstermine müssten Vertreter der Stadt und die Rechtsvertretung eingeflogen werden. Dies dürfte auch für mögliche Zeugen gelten. Zwar sprechen der Bürgermeister und der Rechtsanwalt der Stadt die Sprache, dennoch müsste auch hier ein Übersetzer wegen der rechtlichen Spezialbegriffe hinzugezogen werden.
Das Prozesskostenrisiko wird vom Magistrat als hoch eingestuft. Deshalb verhandelten die Anwälte einen Vergleich aus, wonach Eppstein einen Betrag in Höhe von 5000 Euro erhalten soll. Sie folgten damit dem Vorschlag des Magistrats, keinen Rechtsstreit zu führen, sondern einen Vergleich zur Güte abzuschließen.EZ
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