Die Messer werden nach Abgabe vernichtet.
Wie Overdick erläutert, wurde das Waffengesetz im vergangenen Jahr geändert. Damit dürfen Springmesser nur noch bei berechtigtem Interesse, etwa bei der Ausübung des Berufs, geführt werden. Weitere Ausnahmen können gewerbliche Händler oder Hersteller geltend machen. Alternativ erteilt das Bundeskriminalamt in Wiesbaden entsprechende Ausnahmegenehmigungen auf Antrag.
Springmesser sind Messer, deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und dadurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können.
Das Verbot von Springmessern sei ein Beitrag zur Sicherheit, unterstrich Overdick. Bei Unklarheiten können sich Bürgerinnen und Bürger an die Waffenbehörde wenden. Erreichbar ist sie unter der Mail-Adresse waffenwesen[at]mtk[dot]org oder den Telefonnummern 06192/201-1531 und -1510.
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